Abgeschlossen zwischen

RPB Touristik GMB
Redlham 205 4846 Redlham
im Folgenden kurz „RPB “ genannt,

und

Subunternehmer
im Folgenden kurz „Auftragnehmer oder Partner“ genannt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Der Vertrag klärt die Bedingungen für die Erbringungen von nachfolgenden örtlichen Dienstleistungen:

  • Organisation eines Reisebusses
  • Und alle weiteren hier nicht aufgelisteten Dienstleistungen im Zuge der Vertragserfüllung zwischen RPB als Auftraggeber und dem oben genannten Leistungsträger als

1. Gewährleistung

Der Auftragnehmer sichert RPB  zu und gewährleistet, dass für die Laufzeit dieses Vertrags

  • Er die uneingeschränkte Befugnis, Berechtigung und Bevollmächtigung besitzt, um die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen einzugehen;
  • Er alle unternehmerischen Maßnahmen getroffen hat und allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die erforderlich sind, um die Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags zu gewährleisten und rechtsverbindliche Verpflichtungen und Vereinbarungen einzugehen, die der Partner erfüllen kann und die sowohl der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Durchsetzbarkeit durch RPB unterliegen;
  • Er alle anwendbaren landesweit gültigen und kommunalen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem der Partner ansässig ist, in Bezug auf die von dem Partner hergestellten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen befolgt;
  • Er über eine angemessene Unternehmenshaftpflichtversicherung verfügt und RPB auf Anfrage eine Kopie des Versicherungsscheins aushändigen wird;
  • Er über alle notwendigen Rechte, Befugnisse und Bevollmächtigungen zur Nutzung, Lizenzierung, Unterlizenzierung und Bereitstellung der Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf RPB verfügt;

2. Organisation Reisebus

Der vom Auftraggeber RPB geforderte Reisebus hat allen gesetzlichen Anforderungen der StVO zu entsprechen und der Bus darf zum Zeitpunkt der Leistungserbringung max. 5 Jahre alt. Das vermittelte Busunternehmen verfügt über eine gültige Ausübungsgenehmigung in Übereinstimmung mit den Ausübungsvorschriften der jeweiligen Berufsgruppenvorschriften und verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen in Bezug auf das eingesetzte Fahrzeug und den Lenker sowie die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten. Der Busunternehmer ist verpflichtet alle gesetzlich notwendigen Bundes- und Landesgenehmigungen der jeweiligen Zieldestinationen zur Beförderung von Reisegruppen mit sich zu führen. Sämtliche durch Missachtung dieser Regelung resultierenden Zusatzkosten sind vom ausführenden Busunternehmer in voller Höhe zu tragen.

Wird die Gewährleistung verletzt, findet eine sofortige Auflösung des Vertrages Anwendung. Als Konsequenz treten die Punkte 4.4 & 6 dieser Vereinbarung in Kraft.

2.1 Zustand Reisebus
Der vom ausführenden Busunternehmen bereitgestellte Reisebus hat in regelmäßigen Abständen, wenn notwendig täglich, innen gereinigt zu werden. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, die Fensterscheiben sauber zu halten, wenn notwendig täglich zu reinigen. Funktionierende Klimaanlage, sowie Mikrofon und Audioanlage sind Voraussetzung. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass für eine durchgehende Fahrtdauer von 1 Stunde (60 Minuten) oder länger den Reisegästen der Zugang zur Bordtoilette zur Verfügung gestellt wird. Die Toilette ist sauber zu halten, wenn notwendig täglich zu reinigen.

2.2 Bordverkauf
Dem Busfahrer ist es gestattet alkoholfreie und alkoholische Getränke an Bord zu verkaufen. Das ausführende Busunternehmen hat für alle rechtlichen Voraussetzungen zum Transport, zur Lagerung, Mengenregelung und zum Verkauf von alkoholfreien und alkoholischen Getränken im Bus zu Sorgen. Bei Missachtung der gesetzlichen Grundlagen hält sich der Auftraggeber RPB auf erste Aufforderung hin vollkommen Schad- und klaglos. Der Busfahrer ist für die Auswahl, den Preis, sowie den Kauf- und Verkauf der Produkte selbst verantwortlich.


2.3 Preispauschale
RPB bezahlt eine im jeweiligen Einsatzvertrag geregelte Preispauschale. In diesem Preis sind sämtliche Steuern (inkl. USt. wenn anwendbar) und Aufwendungen wie Bus-Km, Fahrerkosten, Parkplatzgebühren, Maut- bzw. Straßenbenützungs-Gebühren, Fähr- oder andere Transportkosten werden detailliert und Auftragsbezogen festgesetzt.

Telefon- und Datenspesen des Busfahrers, Steuern, usw.

Darüber hinaus werden keine weiteren zusätzlichen Aufwendungen abgegolten.

2.4 Kostenregelung Busfahrer
Sämtliche Kosten für den Busfahrer sind in der Preispauschale abgegolten. Etwaige anfallende Zusatzkosten welche die vereinbarte Preispauschle überschreiten, gehen zu Lasten des ausführenden BusunternehmensIn Punkt 2.3 beschrieben

2.5 Unterkunft und Verpflegung Busfahrer/in
Die Unterkunft und Verpflegung (HP) für den Busfahrer gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Jede weitere mit einer Zusatzperson angedachte Belegung ist nicht gestattet und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers RPB möglich. Darüber hinaus werden keine weiteren Aufwendungen abgegolten.

2.6 Einsatzzeiten
Die Einsatzzeiten ergeben sich aus dem Reiseverlauf und den daraus notwendigen Abfahrts- und Ankunftszeiten inklusive der notwendigen Vor- wie Nachbereitungszeit des/der Busfahrer(s). Dabei darf der Bus-Tageseinsatz, lt. Lenk- und Ruhezeiten Verordnung (VO 561/2006) bzw. in der gültigen gesetzlichen Verordnung nicht überschritten werden. Der/Die Busfahrer ist für die rechtliche Einhaltung der maximalen Lenkzeiten, sowie die Einhaltung der Ruhe- und Pausezeiten in den jeweiligen Einsatzgebieten selbst verantwortlich.

Jegliche Missachtung, sowie eventuelle daraus resultierende Strafen etc., sind vom/von Lenker/in selbst zu begleichen.

Der Auftraggeber RPB hält sich in solchen Fällen schadlos. Jeglicher Verstoß der Einsatzzeiten ist ein Auflösungsgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber behält sich im Falle eines Verstoßes vor einen kostenlosen Ersatzlenker zu verlangen. Ausgenommen sind verkehrsbedingte und witterungsbedingte Verzögerung

2.7 Ausfall Reisebus
Sollte der geplante Reisebus vor oder während des Buseinsatzes den Auftrag nicht ausführen können, so hat das beauftragte Busunternehmen unabhängig dem Ausfallgrund, sofort – jedoch maximal 3 Stunden – für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Für sämtliche durch den Ausfall entstandenen Schäden (einschließlich immaterieller Schäden) haftet das ausführende Busunternehmen im vollen Umfang.

Versichert durch RPB: Treten durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöste Störungen im Reiseprogramm auf, die ein Weiterführen der Veranstaltung nur mit einem Aufwand von Mehrkosten auf Seiten des Reiseveranstalter möglich machen, sind diese Aufwendungen bis zur Höhe der Versicherungssumme von € 10.000,- versichert und kann an den Subunternehmer eingereicht werden.


2.8 Informationspflicht Buslenker
Der Busfahrer ist verpflichtet Vorkommnisse die den reibungslosen Buseinsatz beeinträchtigen, umgehend also sofort an sein Busunternehmen bzw. den Auftraggeber RPB zu melden um auftretende Mängel so rasch wie möglich zu beheben.

2.9 Leistungserbringung
Leistung ist die ordnungsgemäße und exklusive Beförderung der vom Auftraggeber vermittelten Personen lt. Routenverlauf. Darüber hinaus ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, zusätzliche Personen ohne Wissen des Auftraggebers zu befördern.

Grundvoraussetzung ist die notwendige Lenkerberechtigung nach gültiger Fassung der jeweiligen Gesetze inklusive aller zusätzlichen gesetzlichen Bestimmungen. Während der gesamten Einsatzzeit ist es dem Busfahrer nicht gestattet alkoholische Getränke zu konsumieren.

Grundsätzlich obliegt dem Busfahrer die allgemeine Aufgabe, die Reisenden sowie die Reisebetreuung während der Reise bestmöglich und sicher zu den jeweiligen Bestimmungsorten zu bringen. Der Busfahrer hat sich während der Reise der obersten Priorität, der Sicherheit im Verkehr, zu verschreiben. Der Busfahrer hat im Falle von Straßensperren, Umfahrungen, etc. der Reisebetreuung bestmöglich mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Der Busfahrer hat im Umgang mit den Reiseteilnehmern bzw. der Gruppe und der Reisebetreuung stets darauf zu achten, ein harmonisches und kompetentes Gesamtbild zu gewährleisten und Pünktlichkeit zu wahren.

2.10 Dokumente und Reiseunterlagen
Der Auftraggeber RPB hat dafür zu sorgen, dass das ausführende Busunternehmen die jeweils aktuellen und gültigen Reiseprogramme und Informationen zur ordentlichen Durchführung der Reiseroute erhält. Das Busunternehmen hat im Gegenzug dafür zu sorgen, dass der Busfahrer alle zur Sicherstellung für einen ordentlichen Ablauf notwendigen Unterlagen/Informationen hat.

2.11 Einhaltung Reiseprogramm
Der Busfahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche im Reiseprogramm inkludierte Leistungen sowie der Streckenverlauf im Programm eingehalten werden. Anordnungen von Reiseleitung und Gästebetreuer sind im Rahmen Punkt 2.6. folge zu leisten.

2.12 Busbeschriftung/-schild
Wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Busbeschriftung/-schild vor Abreise zur Verfügung gestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet die Busbeschriftung/-schild während der gesamten Einsatzzeit am Einsatzfahrzeug sichtbar anzubringen.

2.13 Schadensregelung
RPB hat das Recht sich für sämtliche durch den Auftragnehmer bzw. Busfahrer verursachte Schäden (einschließlich immaterieller Schäden) am Auftragnehmer schadlos zu halten. Berechtigte Kundenforderungen die aus der ungenügenden Leistungserbringung des Auftragsnehmers resultieren (z.B. Reklamation, entgangene Urlaubsfreude) werden als Schäden betrachtet.

Versichert durch RPB:

Ersatz von Mehrkosten des Reiseveranstalters bei unplanmäßiger Beendigung der Reise aufgrund eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstandes.

Kommt es im Zeitraum der Pauschalreise unverschuldet zu einer Vertragswidrigkeit, die auf einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und die eine vorzeitige Beendigung der Pauschalreise notwendig macht oder die angetretene Rückreise für mehr als 48 Stunden unterbricht, dann übernimmt der Versicherer nachgewiesene Kosten des Versicherungsnehmers

  • für die außerplanmäßige Rückbeförderung der Reisenden
  • für eine notwendige Unterbringung von Reisenden gem. § 11 (7) Pauschalreisegesetz

bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- je Ereignis.

Die Versicherungssumme steht zweimal im Jahr zur Verfügung. Der Selbstbehalt beträgt € 75,- je Reiseteilnehmer.

2.14 Aufrechnung/Minderung der Preispauschale im Schadensfall
Bei Nichterbringung der erwarteten und zugesicherten Leistungen wird auf die vereinbarte Preispauschale je nach Schadenhöhe aufgerechnet. Abzug). Bei anderen festzustellenden Mängel findet ein Abzug gem. „Frankfurter Tabelle zur Preisminderung“ unter Punkt „IV Transport“ in der letztgültigen Fassung Anwendung. Mängelansprüche bleiben innerhalb von 365 Tagen nach Abreise der Kunden aufrecht Aufrechnung/Minderung der Preispauschale im Schadensfall.

2.15 Konkurrenzklausel & Vertraulichkeit
Während der Reise und dem damit verbundenen Lenkeinsatz, ist es dem Busfahrer nicht gestattet, Werbung für Reisen vorzunehmen, die nicht vom Auftraggeber RPB stammen. Es ist strengstens untersagt, zum Zwecke der Verkaufsunterstützung von Produkten anderer Reiseveranstalter oder dem durchführenden Busunternehmen mit Reiseteilnehmern vor/während/nach der Reise Kontakt aufzunehmen.

2.16 Regelung Barauslagen
Sollten Barauslagen vor Ort zum Wohle der Gruppe und aufgrund von organisatorischen und zeitlichen Mängelleistungen, die  zu Lasten des Auftraggebers oder einem von diesem beauftragten Leistungsträger notwendig werden, sind einmalige Barauslagen bis zu einer maximalen Höhe von € 100,- im Ermessen des Auftragnehmers gedeckt.

Jeglicher Barauslage muss eine Rechnung zu Grunde liegen. Beträge über € 100,- müssen vom Auftragnehmer vorab mit dem Auftraggeber abgesprochen und schriftlich bestätigt werden.

3. Vertraulichkeit & Geheimhaltung

Diese Vereinbarung ist vertraulich. Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet mit Dritten über einzelne Punkte dieser Vertragsvereinbarung zu sprechen.

4. Vertragsstrafe

Bei widerrechtlichem Handeln und/oder einer Verletzung angeführten Punkten bezüglich Vertraulichkeit und Konkurrenzklausel ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Ausmaß von 25% des gesamten Auftragswerts verpflichtet. Die Konventionalstrafe kann pro Verstoß gefordert werden. Weist der Auftraggeber nach, dass ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden eingetreten ist, kann auch dieser über die Konventionalstrafe hinausgehende Betrag gefordert werden.

5. Änderungen und Nebenabreden

Eine Änderung der vereinbarten Leistungen kann jederzeit von beiden Parteien vorgenommen werden, diese bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden.

5.1 DSGVO
Der Auftragnehmer handelt als „Verantwortlicher“ im Sinne der VERORDNUNG (EU) (Datenschutzgrundverordnung) und bestätigt die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten.

5.2 Unwirksamkeit der Bestimmungen
Sofern sich eine Bestimmung in diesem Vertrag insgesamt oder in Teilen als nichtig oder anfechtbar herausstellen sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Vertrag ist vorkommendenfalls so auszulegen, als hätte diese unwirksame Bestimmung nicht bestanden. Eine solche nichtige oder anfechtbare Bestimmung muss durch eine Bestimmung ersetzt werden, die der ursprünglichen Absicht der Parteien zu dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

5.3 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Redlham

Vereinbarung wird bei Auftragsannahme von Auftragnehmer an den Auftraggeber bestätigt und unterzeichnet durch:



RPB TOURISTIK GMBH

Reinhold Oberegger
Geschäftsführer

RPB Touristik GmbH
Redlham 205
A- 4846 Redlham

T: +43 7674 20705
F: +43 7674 20705 9
E: office@rpb-touristik.at

NEWSLETTER SERVICE
Bleiben Sie mit unserem Newsletter Service immer gut informiert!